OVG Hamburg - Urteil vom 20.02.1997
Bf II 13/96
Normen:
BauGB § 29; BauNVO § 3; BBauG § 173 Abs. 3; BPVO (Baupolizeiverordnung Hamburg) § 13 Abs. 5; HbgBauO (Bauordnung Hamburg) § 1 Abs. 2 Nr. 1; HbgBauO (Bauordnung Hamburg) § 12 Abs. 2; HbgBauO (Bauordnung Hamburg) § 13 Abs. 5; HbgBauO (Bauordnung Hamburg) § 13 Abs. 8;
Fundstellen:
BRS 59 Nr. 133
NordÖR 1998, 118
NVwZ-RR 1998, 616
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 23.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 VG 3786/94

Baurecht: Genehmigungspflicht für die Errichtung einer Litfaßsäule

OVG Hamburg, Urteil vom 20.02.1997 - Aktenzeichen Bf II 13/96

DRsp Nr. 2009/17083

Baurecht: Genehmigungspflicht für die Errichtung einer Litfaßsäule

1. Eine Anschlagsäule für allgemeine Informationen und Veranstaltungshinweise (klassische Litfaßsäule) ist keine Nebenanlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 HbgBauO des Weges, auf dem sie errichtet werden soll; sie ist deshalb Baugenehmigungsbedürftig. 2. Eine klassische Litfaßsäule ist nicht nach §§ 30 ff. BauGB bauplanungsrechtlich zu beurteilen, da ihre Errichtung mangels städtebaulicher Relevanz kein Vorhaben i.S. des § 29 BauGB darstellt. 3. Als Vorhaben i.S. des § 29 BauGB wäre sie sowohl auf einer vorhandenen Straßenverkehrsfläche als auch innerhalb eines reinen Wohngebiets nach § 3 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig. 4. § 13 Abs. 5 der hamburgischen Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (BPVO) ist nicht als bauplanungsrechtliche Vorschrift nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleitet worden, soweit hiernach die dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen nicht benutzt werden dürfen (Änderung der früheren Rechtsprechung). 5. Klassische Litfaßsäulen gehören seit Jahrzehnten zum Stadtbild und stellen auch innerhalb eines mit Ein- und Mehrfamilienhäusern bestehenden Wohngebiets regelmäßig keine Verunstaltung dar.