VG Hamburg, vom 23.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 7 VG 3786/94
Baurecht: Genehmigungspflicht für die Errichtung einer Litfaßsäule
OVG Hamburg, Urteil vom 20.02.1997 - Aktenzeichen Bf II 13/96
DRsp Nr. 2009/17083
Baurecht: Genehmigungspflicht für die Errichtung einer Litfaßsäule
1. Eine Anschlagsäule für allgemeine Informationen und Veranstaltungshinweise (klassische Litfaßsäule) ist keine Nebenanlage gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 HbgBauO des Weges, auf dem sie errichtet werden soll; sie ist deshalb Baugenehmigungsbedürftig.2. Eine klassische Litfaßsäule ist nicht nach §§ 30 ff. BauGB bauplanungsrechtlich zu beurteilen, da ihre Errichtung mangels städtebaulicher Relevanz kein Vorhaben i.S. des § 29BauGB darstellt.3. Als Vorhaben i.S. des § 29BauGB wäre sie sowohl auf einer vorhandenen Straßenverkehrsfläche als auch innerhalb eines reinen Wohngebiets nach § 3BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig.4. § 13 Abs. 5 der hamburgischen Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (BPVO) ist nicht als bauplanungsrechtliche Vorschrift nach § 173 Abs. 3 BBauG übergeleitet worden, soweit hiernach die dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen nicht benutzt werden dürfen (Änderung der früheren Rechtsprechung).5. Klassische Litfaßsäulen gehören seit Jahrzehnten zum Stadtbild und stellen auch innerhalb eines mit Ein- und Mehrfamilienhäusern bestehenden Wohngebiets regelmäßig keine Verunstaltung dar.
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