Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 3.500,- vorläufig vollstreckbar.
Die Antragsteller sind Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das aus den Parzellen Flur 556 Flst Nr. 100/3 und 102/62 (zusammen 4.699 qm) besteht. Das Flurstück 102/62 (50 qm) liegt in der Straßenflucht der E.straße (Gehweg und Fahrbahn). Der Verlauf der E.straße entspricht dem Bebauungsplan SW 41 b Nr. 1 der Beteiligten zu 3).
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