LG Darmstadt - Urteil vom 22.11.1996
9 O (B) 9/96
Normen:
BauGB § 85; BauGB § 86; BauGB § 87 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Baurecht: Grundstücksenteignung zum Zwecke der Fertigstellung einer öffentlichen Straße

LG Darmstadt, Urteil vom 22.11.1996 - Aktenzeichen 9 O (B) 9/96

DRsp Nr. 2009/17120

Baurecht: Grundstücksenteignung zum Zwecke der Fertigstellung einer öffentlichen Straße

1. Ein die Enteignung nach §§ 85 ff. BauGB rechtfertigendes öffentliches Interesse kann darin bestehen, daß eine bereits weitgehend hergestellte Straße endgültig fertiggestellt werden soll. 2. Der durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG gewährleistete Bestandsschutz soll die Freiheit des Einzelnen sichern. Der Bestandsschutz ist also um so gewichtiger, je mehr das Eigentum der unmittelbaren Freiheitsverwirklichung des Einzelnen dient. Ist der Einzelne für seine Lebensgestaltung oder Lebensplanung nicht auf das Eigentum an einer bestimmten Parzelle angewiesen, so ist sein privates Interesse am Bestand dieses Eigentums eher von geringerem Gewicht.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 3.500,- vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BauGB § 85; BauGB § 86; BauGB § 87 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Antragsteller sind Eigentümer eines bebauten Grundstücks, das aus den Parzellen Flur 556 Flst Nr. 100/3 und 102/62 (zusammen 4.699 qm) besteht. Das Flurstück 102/62 (50 qm) liegt in der Straßenflucht der E.straße (Gehweg und Fahrbahn). Der Verlauf der E.straße entspricht dem Bebauungsplan SW 41 b Nr. 1 der Beteiligten zu 3).