»1. Die in § 34 Abs. 1BauGB 1987 normierten Zulassungsvoraussetzungen beziehen sich in örtlicher Hinsicht auf das Gebiet der Standortgemeinde und sind daher einer Anreicherung durch nachbargemeindliche Belange, an die ein Drittschutz der Nachbargemeinde anknüpfen könnte, nicht zugänglich.2. § 34 Abs. 1BauGB 1987 eröffnet der Bauaufsichtsbehörde nicht die Möglichkeit, eine die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit betreffende Bauvoranfrage mit dem Argument negativ zu bescheiden, das Vorhaben löse einen Abstimmungsbedarf zwischen Standort- und Nachbargemeinde aus und könne ohne einen den Anforderungen des § 2 Abs. 2BauGB genügenden Bebauungsplan nicht verwirklicht werden.«
Der gemäß § 124a Abs. 4VwGO statthafte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die in der Antragsschrift vom 18. April 2005 geltend gemachten Gründe rechtfertigen die begehrte Zulassung der Berufung nicht.
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