OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 01.10.1981
7 A 2283/79
Normen:
BBauG § 14 Abs. 3; BBauG § 15 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 1982, 50
BRS 38 Nr. 110
DÖV 1982, 994
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3728/78

Baurecht: Keine Auswirkungen einer Veränderungssperre auf vor deren Erlaß erteilte Bebauungsgenehmigung, Bestimmtheit der Zurückstellung eines Baugesuchs

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.10.1981 - Aktenzeichen 7 A 2283/79

DRsp Nr. 2009/17426

Baurecht: Keine Auswirkungen einer Veränderungssperre auf vor deren Erlaß erteilte Bebauungsgenehmigung, Bestimmtheit der Zurückstellung eines Baugesuchs

1. Ein Vorhaben, für das vor Inkrafttreten einer Veränderungssperre eine Bebauungsgenehmigung erteilt worden ist, wird von dieser Sperre nicht berührt. 2. Die Zurückstellung eines Baugesuchs setzt voraus, daß die Dauer der Zurückstellung dem entsprechenden Bescheid eindeutig (entweder kraft ausdrücklicher Bestimmung oder im Wege der Auslegung auf Grund sicherer Anhaltspunkte) zu entnehmen ist; die bloße Bezugnahme auf die einschlägige Norm rechtfertigt allein nicht die Annahme, die Höchstdauer von 12 Monaten sei bestimmt worden.

Normenkette:

BBauG § 14 Abs. 3; BBauG § 15 Abs. 1;
Vorinstanz: VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3728/78
Fundstellen
BauR 1982, 50
BRS 38 Nr. 110
DÖV 1982, 994