VGH Hessen - Beschluss vom 29.07.2005
3 UZ 239/05
Normen:
HBO § 64 ; TA Lärm Nr. 3.1; TA Lärm Nr. 4; TA Lärm Nr. 6.1;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2006, 14
UPR 2005, 459
ZUR 2005, 554
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 15.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 E 195/04

Baurecht; Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren - Auflagenvorbehalt, Baugenehmigung, Großflächiger Einzelhandel, Konfliktbewältigung, Lärm, Nachrüstungen, NachträglicheMessungen, Randlage zum Außenbereich

VGH Hessen, Beschluss vom 29.07.2005 - Aktenzeichen 3 UZ 239/05

DRsp Nr. 2007/24278

Baurecht; Konfliktbewältigung im Baugenehmigungsverfahren - Auflagenvorbehalt, Baugenehmigung, Großflächiger Einzelhandel, Konfliktbewältigung, Lärm, Nachrüstungen, NachträglicheMessungen, Randlage zum Außenbereich

»Aussageungenauigkeiten prognostischer Bewertungen von zu erwartendenGeräuschimmissionen kann auf der Baugenehmigungsebene dadurch zulässigerweisebegegnet werden, dass durch Auflagenvorbehalte und die DurchführungnachträglicherMessungen die Genauigkeit der Prognose verifiziert wird und im Falle der Überschreitungvon Richtwerten der TA Lärm entsprechende Nachrüstungen angeordnet werden.«

Normenkette:

HBO § 64 ; TA Lärm Nr. 3.1; TA Lärm Nr. 4; TA Lärm Nr. 6.1;

Gründe:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor dieser Entscheidung näher bezeichnete Urteil bleibt ohne Erfolg, weil der Kläger Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt hat.

Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend macht, kann er damit nicht durchdringen.