I.
Der GemDir der Gemeinde O., die inzwischen in die neugebildete Stadt M. eingegliedert worden ist, ordnete die Umnumerierung u.a. des Hausgrundstücks des Klägers an, nachdem die Hausnummer im Laufe von vier Jahren bereits zweimal geändert worden war. Die Bemühungen des Klägers bei dem Beklagten, die erneute Umnumerierung rückgängig zu machen, hatte keinen Erfolg. Auch die Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos.
II.
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