BVerwG - Beschluß vom 18.08.1998
4 B 82.98
Normen:
BauNVO § 6 ;
Fundstellen:
BauR 1999, 31
BRS 60, Nr. 73
DÖV 1999, 31
GewArch 1998, 493
IBR 1998, 544
NVwZ-RR 1999, 107
UPR 1999, 67
ZfBR 1999, 174
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 18.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1723/93
VGH Baden-Württemberg, vom 12.05.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 1871/96

Baurecht; Mischgebiet; störender Gewerbebetrieb; SB-Autowaschanlage; Störgrad; konkrete Betrachtung

BVerwG, Beschluß vom 18.08.1998 - Aktenzeichen 4 B 82.98

DRsp Nr. 1998/20021

Baurecht; Mischgebiet; störender Gewerbebetrieb; SB-Autowaschanlage; Störgrad; konkrete Betrachtung

»Die Frage, ob es sich bei einer SB-Autowaschanlage um einen Gewerbebetrieb handelt, der das Wohnen nicht wesentlich stört im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO, kann nicht allgemein bejaht oder verneint werden. Für die Zulässigkeit einer solchen Anlage in einem Mischgebiet kommt es vielmehr auf die konkrete Betriebsgestaltung und Gebietssituation an.«

Normenkette:

BauNVO § 6 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine SB-Autowaschanlage wegen der von ihr typischerweise ausgehenden Störungen ein wesentlich störender Gewerbebetrieb und damit in einem Mischgebiet generell unzulässig ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie anhand des Wortlauts des § 6 BauNVO auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantwortet werden kann.