Die auf §
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine SB-Autowaschanlage wegen der von ihr typischerweise ausgehenden Störungen ein wesentlich störender Gewerbebetrieb und damit in einem Mischgebiet generell unzulässig ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie anhand des Wortlauts des § 6 BauNVO auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantwortet werden kann.
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