VGH Hessen - Urteil vom 28.09.2006
4 UE 1826/05
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 ; BauGB § 31 Abs. 1 ; BauGB § 31 Abs. 2 ; BauNVO § 1 Abs. 2 ; BauNVO § 14 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2007, 1006
DÖV 2007, 394
NVwZ-RR 2007, 237
UPR 2007, 319
Vorinstanzen:
VG Wiesbaden, - Vorinstanzaktenzeichen 3 E 935/02

Baurecht: Mobilfunkbasisstation auf Fläche zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern - Abweichung, Ausnahme, Baugebiet, Befreiung, Grundzüge der Planung, Mobilfunkanlage, Mobilfunkbasisstation, öffentliche Belange

VGH Hessen, Urteil vom 28.09.2006 - Aktenzeichen 4 UE 1826/05

DRsp Nr. 2008/2449

Baurecht: Mobilfunkbasisstation auf Fläche zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern - Abweichung, Ausnahme, Baugebiet, Befreiung, Grundzüge der Planung, Mobilfunkanlage, Mobilfunkbasisstation, öffentliche Belange

»1. Die Zulassung einer Mobilfunkbasisstation nach § 14 Abs. 2 S. 2 BauNVO in Verbindung mit § 30 Abs. 1 BauGB ist ausgeschlossen, wenn die Gemeinde im Bebauungsplan für den vorgesehenen Standort keines der in § 1 Abs. 2 BauNVO vorgesehenen typisierten Baugebiete festgesetzt hat, sondern die zulässige bauliche Nutzung durch Festsetzungen aufgrund einzelner Bestimmungen des § 9 Abs. 1 BauGB bestimmt hat. 2. Die bei Widerspruch einer baulichen Anlage zu diesen Festsetzungen erforderliche Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB kommt unabhängig davon, ob bereits die Grundzüge der Planung berührt werden, jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn ein öffentlicher Belang mit erheblichem Gewicht der Verwirklichung des Vorhabens am vorgesehenen Standort entgegensteht.«

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 ; BauGB § 31 Abs. 1 ; BauGB § 31 Abs. 2 ; BauNVO § 1 Abs. 2 ; BauNVO § 14 Abs. 2 S. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Basisstation für das Mobilfunknetz D2 auf dem Grundstück A-Straße in Oestrich-Winkel, Gemarkung Hallgarten, Flur ..., Flurstück Nr. ....