OVG Niedersachsen - Beschluss vom 22.07.2003
1 ME 129/03
Normen:
BauNVO § 22 Abs. 1; BauNVO § 22 Abs. 2 S. 2; BauNVO § 22 Abs. 3; BauNVO § 22 Abs. 4; NBauO (Bauordnung Niedersachsen) § 7; NBauO (Bauordnung Niedersachsen) § 8;
Fundstellen:
NdsRpfl 2004, 52
NdsVBl 2004, 21
NordÖR 2003, 451
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 03.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 1385/03

Baurecht: Nachbarrechtliche Abwehransprüche bei Grenzbebauung, Tatsächliche Beeinträchtigung als Voraussetzungen

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.07.2003 - Aktenzeichen 1 ME 129/03

DRsp Nr. 2009/18424

Baurecht: Nachbarrechtliche Abwehransprüche bei Grenzbebauung, Tatsächliche Beeinträchtigung als Voraussetzungen

1. In der abweichenden Bauweise kommt nur den Merkmalen nachbarschützende Bedeutung zu, die ein Austauschverhältnis dergestalt begründen, dass der "Genuss" dieser Merkmale der Grundstücksnutzung von der plangemäßen Nutzung der Nachbargrundstücke abhängt. 2. Der Grundstückseigentümer kann in dem Bereich, in dem er zulässigerweise an die Grenze gebaut hat, eine Grenzbebauung des Nachbarn - auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche - nur abwehren, wenn diese ihn tatsächlich beeinträchtigt.

Normenkette:

BauNVO § 22 Abs. 1; BauNVO § 22 Abs. 2 S. 2; BauNVO § 22 Abs. 3; BauNVO § 22 Abs. 4; NBauO (Bauordnung Niedersachsen) § 7; NBauO (Bauordnung Niedersachsen) § 8;

Gründe:

Die Antragsteller, die Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks E. weg 2 A in F. -G. sind, wenden sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung und den Umbau seines benachbarten Hauses E. weg 2.