VGH Hessen vom 20.11.2003
9 TG 2506/03
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; HBO (Bauordnung Hessen) § 6;
Fundstellen:
BauR 2004, 1666
BauR 2004, 1986
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 20.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 G 1814/03

Baurecht: Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen Aufstockung, Anbau und Umbau eines benachbarten Hauses

VGH Hessen, vom 20.11.2003 - Aktenzeichen 9 TG 2506/03

DRsp Nr. 2009/18502

Baurecht: Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen Aufstockung, Anbau und Umbau eines benachbarten Hauses

Hält ein Bauvorhaben, das sich in den Rahmen der näheren Umgebung einfügt, die bauordnungsrechtlich gebotene Abstandsfläche ein, so ist in Bezug auf den Belang der Verhinderung einer erdrückenden Wirkung ein Rückgriff auf das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme ausgeschlossen.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; HBO (Bauordnung Hessen) § 6;

Gründe:

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den im Tenor dieser Entscheidung näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt in der Sache aber ohne Erfolg, da den Darlegungen in der Beschwerdebegründung, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Prüfung im Rechtsmittelverfahren bestimmen, keine Gesichtspunkte entnommen werden können, die die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung in Frage stellen könnten.