Gründe:
Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde der Antragsteller gegen den im Tenor dieser Entscheidung näher bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt ist auch im Übrigen zulässig. Sie bleibt in der Sache aber ohne Erfolg, da den Darlegungen in der Beschwerdebegründung, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der Prüfung im Rechtsmittelverfahren bestimmen, keine Gesichtspunkte entnommen werden können, die die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung in Frage stellen könnten.