Die Beschwerde der Beigeladenen hat Erfolg.
Es erscheint nicht als überwiegend wahrscheinlich, daß den Antragstellern gegenüber dem genehmigten Vorhaben Abwehrrechte wegen Verletzung von Vorschriften des Bauplanungs- bzw. Bauordnungsrechts, die dem Nachbarschutz dienen, zustehen oder aus sonstigen Gründen ein überwiegendes Interesse der Antragsteller daran besteht, von der durch das Gesetz bestimmten (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB - MaßnG) sofortigen Vollziehbarkeit abzuweichen.
Klarzustellen ist vorab, daß der dem Beigeladenen zu 1. erteilte Bauschein vom 14. 7. 1993, der hier allein Verfahrensgegenstand ist, die Genehmigung zur Errichtung eines Gebäudes mit sechs Wohnungen (bei insgesamt 406,38 qm Wohnfläche), eines Steuerberater-Büros (bei insgesamt 199,65 qm Nutzfläche) sowie von insgesamt zehn PKW-Stellplätzen beinhaltet...
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