OVG Lüneburg - Urteil vom 21.04.1972
I A 14/71
Normen:
BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 12; BBauG § 40 Abs. 1 Nr. 8; LBO (Bauordnung Schleswig-Holstein) § 67; LBO (Bauordnung Schleswig-Holstein) § 73;
Fundstellen:
BRS 25 Nr. 113
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 28.10.1970 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 110/70

Baurecht: Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für ein im Bebauungsplan als Garagengrundstück für Reihenhäuser festgesetztes Grundstück

OVG Lüneburg, Urteil vom 21.04.1972 - Aktenzeichen I A 14/71

DRsp Nr. 2009/17070

Baurecht: Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für ein im Bebauungsplan als Garagengrundstück für Reihenhäuser festgesetztes Grundstück

1. Zur rechtlichen Beurteilung eines Grundstücks, das nach den Festsetzungen eines Bebauungsplanes wahlweise für Gemeinschaftsstellplätze oder -garagen bestimmt ist. 2. Sind die Eigentümer der Wohngrundstücke, für deren Bedarf die Gemeinschaftsanlage bestimmt ist, nicht auch Eigentümer des Stellplatz- oder Garagengrundstücks, so kann der Eigentümer des letzteren wählen, ob er Stellplätze oder Garagen anlegt.

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - VIII.Kammer - vom 28. Oktober 1970 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden den Klägern auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BBauG § 9 Abs. 1 Nr. 12; BBauG § 40 Abs. 1 Nr. 8; LBO (Bauordnung Schleswig-Holstein) § 67; LBO (Bauordnung Schleswig-Holstein) § 73;

Gründe:

I.