OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 21.07.1994
10 B 10/94
Normen:
BauGB § 31 Abs. 2;
Fundstellen:
BauR 1995, 211
BRS 56 Nr. 44
BRS 56 Nr. 156
IBR 1995, 399
Vorinstanzen:
VG Münster, vom 20.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 1911/93

Baurecht: Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen die Festsetzung einer hinteren Baugrenze

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 21.07.1994 - Aktenzeichen 10 B 10/94

DRsp Nr. 2009/18208

Baurecht: Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen die Festsetzung einer hinteren Baugrenze

Die Festsetzung einer hinteren Baugrenze ist regelmäßig nicht nachbarschützend.

Normenkette:

BauGB § 31 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.

Auf der Grundlage summarischer Prüfung erscheint es nicht als wahrscheinlich, daß den Antragstellern gegenüber dem mit den genannten Bescheiden genehmigten Vorhaben der Beigeladenen Abwehrrechte wegen Verletzung von - hier allein in Rede stehenden - Vorschriften des Bauplanungsrechts, die dem Nachbarschutz dienen, zustehen oder aus sonstigen Gründen ein überwiegendes Interesse der Antragsteller daran besteht, von der durch das Gesetz bestimmten (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB -MaßnG) sofortigen Vollziehbarkeit abzuweichen.

Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluß zu der gegenteiligen Einschätzung gelangt, weil es, zum einen unter Berufung auf das Urteil des 11. Senats des beschließenden Gerichts vom 18. 4.1991

- 11 A 696/87 -, BRS 52 Nr. 180