Die Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.
Auf der Grundlage summarischer Prüfung erscheint es nicht als wahrscheinlich, daß den Antragstellern gegenüber dem mit den genannten Bescheiden genehmigten Vorhaben der Beigeladenen Abwehrrechte wegen Verletzung von - hier allein in Rede stehenden - Vorschriften des Bauplanungsrechts, die dem Nachbarschutz dienen, zustehen oder aus sonstigen Gründen ein überwiegendes Interesse der Antragsteller daran besteht, von der durch das Gesetz bestimmten (§ 10 Abs. 2 Satz 1 BauGB -MaßnG) sofortigen Vollziehbarkeit abzuweichen.
Das Verwaltungsgericht ist in dem angefochtenen Beschluß zu der gegenteiligen Einschätzung gelangt, weil es, zum einen unter Berufung auf das Urteil des 11. Senats des beschließenden Gerichts vom 18. 4.1991
- 11 A 696/87 -, BRS 52 Nr. 180
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|