I.
Die Kläger wenden sich dagegen, daß der Beklagte dem Beigeladenen genehmigt hat, vorhandene Gebäude als Schweineställe zu nutzen.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes Dorfstraße x in V. Auf dem Grundstück befindet sich eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle, die die Kläger als Wohnhaus nutzen; zum Teil ist das Wohnhaus vermietet. Außerdem steht auf dem Grundstück ein Pferdestall, in dem die Kläger eigene und Pensionspferde halten. Für den östlichen Teil ihres Grundstückes haben die Kläger eine Bauvoranfrage für ein Einfamilienhaus gestellt.
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