OVG Niedersachsen - Urteil vom 11.04.1997
1 L 7648/95
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 15; BImSchG § 22;
Fundstellen:
AgrarR 1999, 187
BRS 59 Nr. 83
NdsVBl 1997, 259
NuR 1998, 493
Vorinstanzen:
VG Lüneburg, vom 04.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 22/94

Baurecht: Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen die Nutzung von Baulichkeiten als Schweinestall in einem Dorfgebiet

OVG Niedersachsen, Urteil vom 11.04.1997 - Aktenzeichen 1 L 7648/95

DRsp Nr. 2009/18250

Baurecht: Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen die Nutzung von Baulichkeiten als Schweinestall in einem Dorfgebiet

1. Zur Bedeutung der "Geruchsimmissions-Richtlinie" (GIRL), die das Nds. MU mit Erlaß vom 14.3.1996 eingeführt hat. 2. Zur Zumutbarkeit der Schweinehaltung im Dorfgebiet.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 5 Abs. 2 Nr. 1; BauNVO § 15; BImSchG § 22;

Gründe:

I.

Die Kläger wenden sich dagegen, daß der Beklagte dem Beigeladenen genehmigt hat, vorhandene Gebäude als Schweineställe zu nutzen.

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstückes Dorfstraße x in V. Auf dem Grundstück befindet sich eine ehemalige landwirtschaftliche Hofstelle, die die Kläger als Wohnhaus nutzen; zum Teil ist das Wohnhaus vermietet. Außerdem steht auf dem Grundstück ein Pferdestall, in dem die Kläger eigene und Pensionspferde halten. Für den östlichen Teil ihres Grundstückes haben die Kläger eine Bauvoranfrage für ein Einfamilienhaus gestellt.