OVG Lüneburg - Urteil vom 24.10.1974
I A 107/73
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1; LBO (Bauordnung Schleswig-Holstein) § 7 Abs. 1; LBO (Bauordnung Schleswig-Holstein) § 67 Abs. 8; RGaO § 11;
Fundstellen:
DVBl 1975, 915
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 13.04.1973 - Vorinstanzaktenzeichen 2 A 171/72

Baurecht: Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen Festsetzungen über Geschoßzahlen im Bebauungsplan, Nachbarschützende Wirkung der Schutzanforderungen vor Störungen durch Garagen

OVG Lüneburg, Urteil vom 24.10.1974 - Aktenzeichen I A 107/73

DRsp Nr. 2009/17209

Baurecht: Nachbarrechtliche Abwehransprüche gegen Festsetzungen über Geschoßzahlen im Bebauungsplan, Nachbarschützende Wirkung der Schutzanforderungen vor Störungen durch Garagen

1. Zur Teilanfechtbarkeit einer Baugenehmigung im Wege der Nachbarklage. 2. Festsetzungen über Geschoßzahlen im Bebauungsplan dienen regelmäßig nicht dem Nachbarschutz. 3. Die in § 67 Abs. 8 der Schleswig-Holsteinischen Landesbauordnung 1967 enthaltenen Anforderungen an den Schutz der Umgebung vor Störungen durch Garagen haben auch nachbarschützende Wirkung (entgegen BVerwGE 27, 29 zu dem insoweit gleichlautenden § 11 Abs. 1 Satz 1 RGaO = DVBl 1968, 30). 4. Eine steile Zufahrtsrampe zu einem Parkdeck in einem Hochhaus unmittelbar neben einer Reihenhauszeile kann Nachbarrechte verletzen.

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1; LBO (Bauordnung Schleswig-Holstein) § 7 Abs. 1; LBO () § Abs. ;