VGH Bayern - Beschluß vom 20.12.1989
2 CS 89.03141
Normen:
BauNVO § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BRS 49 Nr. 215
BRS 51 Nr. 1778
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 12.10.1989 - Vorinstanzaktenzeichen RO 8 S 89.1536

Baurecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen eine Lagerhalle mit einer Gebäudefront von 100 m

VGH Bayern, Beschluß vom 20.12.1989 - Aktenzeichen 2 CS 89.03141

DRsp Nr. 2009/18143

Baurecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen eine Lagerhalle mit einer Gebäudefront von 100 m

1. Wird die gesamte bauliche Anlage gegenüber dem Grundstück des Antragstellers zwar eine Länge von etwa 100 m aufweisen, diese lange Gebäudefront aber das Grundstück des Antragstellers nicht wesentlich beeinträchtigen, weil die bauliche Anlage nicht hoch sein wird und außerdem durch eine intensive Bepflanzung verdeckt werden wird, dürften die schutzwürdigen Interessen des Antragstellers durch die Genehmigung des Vorhabens in besonders qualifizierter und zugleich individualisierter Weise verletzt werden. 2. Allein das Wissen, daß hinter einer Bepflanzung auf dem Nachbargrundstück eine große Lagerhalle besteht, reicht für eine Verletzung von Rechten des Antragstellers hier nicht aus, zumal sich sein Grundstück in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Mischgebiet befindet und dementsprechend die Grundstücke in der näheren Umgebung in erheblichem Umfang gewerblich genutzt werden.

I. Unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Oktober 1989 wird der Antrag abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, in beiden Rechtszügen zu tragen.

III. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 6.000 DM festgesetzt.

Normenkette:

§ Abs. Nr. ;