I. Unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. Oktober 1989 wird der Antrag abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, in beiden Rechtszügen zu tragen.
III. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf 6.000 DM festgesetzt.
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