VGH Hessen - Beschluß vom 29.07.1999
4 TG 2118/99
Normen:
26. BImSchV § 2 ; BImSchG § 3 Abs. 1 § 22 Abs. 1 ; BauNVO § 4 Abs. 3 Nr. 2 § 14 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 62 Nr. 83
BRS 62, 396
BauR 2000, 1162
BauR 2000, 1162
CR 2000, 600
DÖV 2000, 335
DÖV 2000, 335
GewArch 2000, 35
HGZ 1999, 480
NVwZ 2000, 694
NVwZ 2000, 694
NuR 2000, 516
UPR 2000, 316
ZMR 2002, 573
ZfIR 1999, 864
Vorinstanzen:
VG Darmstadt, vom 16.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 2 G 2551/98

Baurecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen eine ortsfeste Sendefunkanlage

VGH Hessen, Beschluß vom 29.07.1999 - Aktenzeichen 4 TG 2118/99

DRsp Nr. 2000/8639

Baurecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen eine ortsfeste Sendefunkanlage

»1. Eine 7,60 m hohe Antennenanlage für den Mobilfunk ist eine bauliche (Haupt-) Anlage und keine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO. Sie ist in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig.2. In der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post wird die Einhaltung der in Anhang 1 zu § 2 26. BImSchV (BImSchV 26) festgestellten Immissionsgrenzwerte bescheinigt.3. Mit dem Erlass der 26. BImSchV (BImSchV 26) ist eine zuvor nur durch technische Regeln gefüllte Lücke im Immissionsschutz in Bezug auf Einwirkungen durch elektromagnetische Felder nunmehr zumindest weitgehend geschlossen worden. In diese Regelung ist eine in Kenntnis des wissenschaftlichen Forschungs- und Meinungsstandes getroffene Entscheidung über die Reichweite des Immissionsschutzes eingeschlossen.4. Der Senat hält an der bisher im Beschluss vom 30.12.1994 in einem Eilrechtsschutzverfahren (4 TH 2064/94, ua ESVGH 45, 164 ff) vertretenen Auffassung, als Vorsorge vor Gesundheitsrisiken durch athermische Wirkungen von Hochfrequenzanlagen den vom Bundesamt für Post und Telekommunikation (jetzt: Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post) ermittelten Sicherheitsabstand zu erhöhen, nicht mehr fest.«

Normenkette:

26. BImSchV § 2 ;