VGH Bayern - Beschluss vom 23.04.2004
20 B 03.3002
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 22; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 6 Abs. 1 S. 2; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 7 Abs. 4;
Fundstellen:
DÖV 2005, 127
ZfBR 2004, 588
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 17.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen RO 2 K 03.730

Baurecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen bei Bau einer Garage

VGH Bayern, Beschluss vom 23.04.2004 - Aktenzeichen 20 B 03.3002

DRsp Nr. 2009/18445

Baurecht: Nachbarrechtlicher Abwehranspruch gegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen bei Bau einer Garage

Eine aus der tatsächlichen Bebauung zu erschließende Bauweise, die Grenzanbau ermöglicht, kann nicht durch Nebengebäude oder Garagen vorgegeben werden.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1; BauNVO § 22; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 6 Abs. 1 S. 2; BayBO (Bauordnung Bayern) Art. 7 Abs. 4;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem auf den Widerspruch der Beigeladenen hin eine ihm erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Regensburg vom 10. September 2002 aufgehoben wurde. Der Kläger will auf dem Grundstück Fl. Nr. 22 der Gemarkung Thonlohe an der Grenze zum östlichen Nachbargrundstück der Beigeladenen Fl. Nr. 25 der Gemarkung Thonlohe eine Garage mit einer Grundfläche von 15 m x 7 m errichten. Südlich an die geplante Garage schließt sich ein bestehendes Gebäude mit geringem Grenzabstand an, so dass die gesamte Grenzbebauung bzw. grenznahe Bebauung eine Gesamtlänge an der Grenze von etwa 28 m bis 29 m aufweisen wird.

Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich. Auf ihnen und in der näheren Umgebung befindet sich zahlreiche Grenzbebauung, die ausweislich des amtlichen Lageplans, auf den Bezug genommen wird, überwiegend von Nebengebäuden gebildet wird.