I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem auf den Widerspruch der Beigeladenen hin eine ihm erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Regensburg vom 10. September 2002 aufgehoben wurde. Der Kläger will auf dem Grundstück Fl. Nr. 22 der Gemarkung Thonlohe an der Grenze zum östlichen Nachbargrundstück der Beigeladenen Fl. Nr. 25 der Gemarkung Thonlohe eine Garage mit einer Grundfläche von 15 m x 7 m errichten. Südlich an die geplante Garage schließt sich ein bestehendes Gebäude mit geringem Grenzabstand an, so dass die gesamte Grenzbebauung bzw. grenznahe Bebauung eine Gesamtlänge an der Grenze von etwa 28 m bis 29 m aufweisen wird.
Beide Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich. Auf ihnen und in der näheren Umgebung befindet sich zahlreiche Grenzbebauung, die ausweislich des amtlichen Lageplans, auf den Bezug genommen wird, überwiegend von Nebengebäuden gebildet wird.
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