VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.12.2008
8 S 2604/08
Normen:
BauNVO § 1 ff.; BauNVO § 16 ff.;
Fundstellen:
DÖV 2009, 505
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 26.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3180/08

Baurecht Nachbarschutz: Gebietswahrungsanspruch; Art der baulichen Nutzung; Maß der baulichen Nutzung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.12.2008 - Aktenzeichen 8 S 2604/08

DRsp Nr. 2009/1641

Baurecht Nachbarschutz: Gebietswahrungsanspruch; Art der baulichen Nutzung; Maß der baulichen Nutzung

Einem Nachbarn steht nicht schon deshalb ein allein auf die Art der baulichen Nutzung zu beziehender Gebietserhaltungsanspruch zu, weil das von ihm bekämpfte Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung des Baugrundstücks typischerweise in ein anderes Baugebiet gehört.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. August 2008 - 13 K 3180/08 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 7.500,-- festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 1 ff.; BauNVO § 16 ff.;

Gründe: