VGH Hessen - Beschluss vom 17.09.2004
4 TG 2610/04
Normen:
BauGB § 34 ; BauNVO § 22 Abs. 2 ; HBauO § 2 Abs. 5 ; HBauO § 6 ; HBauO § 42 Abs. 2 ; HBauO § 53 Abs. 2 ; HBauO § 57 ; HBauO § 63 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2005, 228
UPR 2005, 120
Vorinstanzen:
VG Wiesbaden, vom 03.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 G 1283/04

Baurecht; Nachbarschutz gegen ein in vereinfachtem Baugenehmigungsverfahren genehmigtes Bauverfahren - Abstandsfläche, Abweichung, Baugenehmigung, Bauvorhaben, Doppelhaus, Einfügen, Geländeoberfläche, vereinfachtes Genehmigungsverfahren, zweite Reihe

VGH Hessen, Beschluss vom 17.09.2004 - Aktenzeichen 4 TG 2610/04

DRsp Nr. 2007/24220

Baurecht; Nachbarschutz gegen ein in vereinfachtem Baugenehmigungsverfahren genehmigtes Bauverfahren - Abstandsfläche, Abweichung, Baugenehmigung, Bauvorhaben, Doppelhaus, Einfügen, Geländeoberfläche, vereinfachtes Genehmigungsverfahren, zweite Reihe

»1. Einzelfall, in dem eine im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren verbliebene Unklarheit, ob ein Bauvorhaben nachbarschützende Vorschriften über die Einhaltung der Abstandsfläche wahrt, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Nachbarn nicht gebietet, da die Unklarheit mit einfachen ergänzenden Maßnahmen des Bauordnungsrechtes behoben werden kann. 2. Wird im rückwärtigen Teil eines Baugrundstücks ein Einfamilienwohnhaus an ein bereits im vorderen Grundstücksteil bestehendes Einfamilienwohnhaus angebaut, so handelt es sich weder um eine Bebauung in zweiter Reihe, noch um ein Doppelhaus im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO, sondern um ein Einzelhaus mit zwei aneinander gebauten selbständigen Wohneinheiten. 3. Auf Landesrecht gestützte örtliche Baugestaltungsvorschriften dürfen keine bodenrechtlichen Regelungen enthalten.