OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 22.10.1996
10 B 2385/96
Normen:
BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BauR 1997, 279
BRS 58 Nr. 177
GewArch 1997, 126
NuR 1998, 171
NVwZ 1997, 924
NWVBl 1997, 264
ZUR 1997, 216
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 19.08.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 527/96

Baurecht: Nachbarschutz gegen eine Windenergieanlagen

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 22.10.1996 - Aktenzeichen 10 B 2385/96

DRsp Nr. 2007/13402

Baurecht: Nachbarschutz gegen eine Windenergieanlagen

»Zum Nachbarschutz gegen eine Windenergieanlage, die in 170 m Entfernung zu einem reinen Wohngebiet errichtet werden soll.«

Normenkette:

BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

I.

Die Antragsteller, Eigentümer von Einfamilienhäusern in einem Reinen Wohngebiet, begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung, durch die der Antragsgegner die Errichtung und den Betrieb einer - inzwischen fertiggestellten - Windenergieanlage in einer Entfernung von 170 m bis 200 m von ihren Wohnhäusern gestattet hat.

Der Antrag hatte im Beschwerdeverfahren Erfolg.

II.

Nach seinem gegenwärtigen Erkenntnisstand kann der Senat nicht ausschließen, daß die Baugenehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, welche auch den Interessen der Antragsteller als baurechtlichen Nachbarn zu dienen bestimmt sind.