VGH Hessen - Beschluss vom 20.11.2006
4 TG 2391/06
Normen:
BauGB § 34 ; Bauordnung Hessen § 6 ;
Fundstellen:
DÖV 2007, 394
Vorinstanzen:
VG Wiesbaden, vom 15.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 G 1024/06

Baurecht: Reichweite des Rücksichtnahmegebotes gemäß § 34 Abs. 1 BauGB - Abstandsfläche, Belichtung, Belüftung, Besonnung, Nachbar, Rücksicht

VGH Hessen, Beschluss vom 20.11.2006 - Aktenzeichen 4 TG 2391/06

DRsp Nr. 2008/2444

Baurecht: Reichweite des Rücksichtnahmegebotes gemäß § 34 Abs. 1 BauGB - Abstandsfläche, Belichtung, Belüftung, Besonnung, Nachbar, Rücksicht

»1. Das bundesrechtliche Rücksichtnahmegebot ist hinsichtlich der nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung im Regelfall nicht verletzt, wenn die Abstandsvorschriften der Hessischen Bauordnung in der Fassung vom 18. Juni 2002 eingehalten sind. 2. Haften einem Grundstück hinsichtlich seiner Lage, Größe oder seines Zuschnitts besondere Nachteile an, die seine bauliche Ausnutzung erschweren, so hat der Eigentümer dieses Grundstücks keinen Anspruch darauf, dass der Nachbar bei der Gestaltung der Bebauung seines eigenen Grundstücks diese Nachteile - etwa durch Freihaltung größerer Grenzabstände - ausgleicht. 3. Aus dem Rücksichtnahmegebot lässt sich kein Anspruch auf bestimmte Dauer oder "Qualität" der Tagesbelichtung oder eine unveränderte Beibehaltung einer einmal gegebenen Besonnung eines Grundstücks herleiten.«

Normenkette:

BauGB § 34 ; Bauordnung Hessen § 6 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die von den Antragsteller dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.