VGH Hessen - Beschluss vom 12.01.2005
3 UZ 2619/03
Normen:
BauGB § 35 Abs. 5 Satz 2 ; BauGB § 35 Abs. 5 Satz 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; HENatG § 6 Abs. 3 Satz 1 ; HENatG § 7 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 664
NVwZ-RR 2005, 706
NuR 2005, 409
Vorinstanzen:
VG Gießen, vom 14.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 E 1236/03

Baurecht; Sicherheitsleistung für Rückbau einer Windkraftanlage - Gleichbehandlung, Pachtvertrag, Rückbau, Sicherheitsleistung, Windkraftanlage

VGH Hessen, Beschluss vom 12.01.2005 - Aktenzeichen 3 UZ 2619/03

DRsp Nr. 2007/24309

Baurecht; Sicherheitsleistung für Rückbau einer Windkraftanlage - Gleichbehandlung, Pachtvertrag, Rückbau, Sicherheitsleistung, Windkraftanlage

»1. Eine Sicherheitsleistung für den Rückbau einer Windkraftanlage konnte vor Inkrafttreten des § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB 2004 allein auf § 6 Abs. 3 Satz 1 HENatG gestützt werden. 2. Es verstößt nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung, wenn für den Rückbau einer Windkraftanlage Sicherheitsleistung verlangt wird, während im Außenbereich privilegierte landwirtschaftliche Betriebsgebäude davon freigestellt sind.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 5 Satz 2 ; BauGB § 35 Abs. 5 Satz 3 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; HENatG § 6 Abs. 3 Satz 1 ; HENatG § 7 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Zulassungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg.