VGH Bayern - Beschluß vom 29.12.1989
2 AS 88.2292
Normen:
BauGB § 177 Abs. 4 S. 2; BBauG § 39e; StBauFG § 43; VwGO § 80 Abs. 2 Nr. 4; VwVG § 10; VwVG § 11;
Fundstellen:
BRS 49 Nr. 221
BRS 51 Nr. 2066

Baurecht: Sofortige Vollziehung eines Instandsetzungs- und Modernisierungsgebots, Wirtschaftliche Vertretbarkeit

VGH Bayern, Beschluß vom 29.12.1989 - Aktenzeichen 2 AS 88.2292

DRsp Nr. 2009/18145

Baurecht: Sofortige Vollziehung eines Instandsetzungs- und Modernisierungsgebots, Wirtschaftliche Vertretbarkeit

1. Ein Instandsetzungs- und Modernisierungsgebot setzt voraus, daß die verlangten Maßnahmen technisch machbar, baurechtlich zulässig und wirtschaftlich vertretbar sind. 2. Bei der Frage der wirtschaftlichen Vertretbarkeit ist auch zu berücksichtigen, daß der Betroffene gegen die Gemeinde einen gesetzlichen Anspruch (§ 177 Abs. 4 Satz 2 BauGB) auf Erstattung der aufgewandten Kosten hat, die er nicht aus Erträgen des instandgesetzten und modernisierten Gebäudes aufbringen kann und die nicht durch schuldhaft unterlasse Instandsetzungen (aufgestauter Instandsetzungsbedarf) verursacht sind. 3. Das Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Instandsetzungs- und Modernisierungsgebots ist anzunehmen, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen der zu behebenden städtebaulichen Mängel und Mißstände während des Rechtsmittelverfahrens weiter verschärfen würden, und wenn bei summarischer Betrachtung Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht bestehen.

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung der Beklagten vom 25. Februar 1986 wird insoweit wiederhergestellt, als die Verfügung die Instandsetzung und Modernisierung des Werkstattgebäudes betrifft, im übrigen wird der Antrag abgelehnt.