VG Potsdam, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 1087/04
Baurecht: Überprüfung der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 2 S 115.05
DRsp Nr. 2008/6913
Baurecht: Überprüfung der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens
1. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf die Gemeinde ihr Einvernehmen hinsichtlich der Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35BauGB (nur) aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35BauGB ergebenden Gründen versagen. Zu diesen Gründen gehören in Bezug auf Außenbereichsvorhaben auch entgegenstehende Belange des Naturschutzes (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5BauGB). Darf die Gemeinde unter Berufung auf diesen Grund ihr Einvernehmen versagen, so muss es ihr auch möglich sein, sich unter Berufung auf diesen Grund gegen eine Baugenehmigung zu wehren, die unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilt worden ist.2. Ob ein nach § 35 Abs. 1BauGB privilegiertes Vorhaben im Außenbereich unzulässig ist, weil ihm ein in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft genannter öffentlicher Belang entgegensteht, hat die Behörde innerhalb einer die gesetzliche Wertung für den konkreten Einzelfall nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln. Ein Ermessensspielraum steht ihr dabei nicht zu. Diese "nachvollziehende" Abwägung ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar.