OVG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 29.11.2005
2 S 115.05
Normen:
BauGB § 31; BauGB § 33; BauGB § 34; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; BauGB § 36 Abs. 1; BauGB § 36 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BauR 2006, 1100
BRS 69 Nr. 174
LKV 2006, 513
NJ 2006, 472
NuR 2006, 458
ZUR 2006, 210
Vorinstanzen:
VG Potsdam, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 1087/04

Baurecht: Überprüfung der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.11.2005 - Aktenzeichen 2 S 115.05

DRsp Nr. 2008/6913

Baurecht: Überprüfung der Versagung des gemeindlichen Einvernehmens

1. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 BauGB darf die Gemeinde ihr Einvernehmen hinsichtlich der Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB (nur) aus den sich aus den §§ 31, 33, 34 und 35 BauGB ergebenden Gründen versagen. Zu diesen Gründen gehören in Bezug auf Außenbereichsvorhaben auch entgegenstehende Belange des Naturschutzes (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB). Darf die Gemeinde unter Berufung auf diesen Grund ihr Einvernehmen versagen, so muss es ihr auch möglich sein, sich unter Berufung auf diesen Grund gegen eine Baugenehmigung zu wehren, die unter Ersetzung ihres Einvernehmens erteilt worden ist. 2. Ob ein nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiertes Vorhaben im Außenbereich unzulässig ist, weil ihm ein in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft genannter öffentlicher Belang entgegensteht, hat die Behörde innerhalb einer die gesetzliche Wertung für den konkreten Einzelfall nachvollziehenden Abwägung zu ermitteln. Ein Ermessensspielraum steht ihr dabei nicht zu. Diese "nachvollziehende" Abwägung ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar.

Normenkette:

BauGB § 31; BauGB § 33; BauGB § 34; BauGB § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5; BauGB § 36 Abs. 1; BauGB § 36 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.