Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - VIII. Kammer - vom 28. Oktober 1970 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Revision wird zugelassen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Beklagte beschloß im Jahre 1964 über das Gebiet am verlängerten ... Ring einen Bebauungsplan Nr. ... Der Plan lag vom 18. Januar bis 20. Februar 1965 öffentlich aus, wurde am 17. März 1965 von der Stadtvertretung als Satzung beschlossen und am 25. November 1965 genehmigt.
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