VG Augsburg - Urteil vom 10.02.1982 Au 4 K 80 A 914
Normen:
BBauG § 139 Abs. 1; BBauG § 142;
Fundstellen:
NJW 1983, 301
NVwZ 1983, 177
Baurecht: Unzulässigkeit der Gebührenerhebung für ein wertloses Verkehrswertgutachten
VG Augsburg, Urteil vom 10.02.1982 - Aktenzeichen Au 4 K 80 A 914
DRsp Nr. 2009/17179
Baurecht: Unzulässigkeit der Gebührenerhebung für ein wertloses Verkehrswertgutachten
1. Das Verkehrswertgutachten eines Gutachterausschusses (§ 142 BBauG) ist objektiv wertlos, wenn es jeder nachvollziehbaren Begründung insbesondere zur Wahl des Wertermittlungsverfahrens, zu den herangezogenen Wertermittlungsgrundlagen und zu den sonstigen für die Wertermittlung maßgeblichen Gesichtspunkten entbehrt.2. Für ein derartiges Verkehrswertgutachten kann nach dem Äquivalenzprinzip eine Gebühr nicht verlangt werden.