Die Kläger wenden sich u.a. wegen seiner Größe sowie Zahl und Lage seiner Einstellplätze gegen ein Büro- und Wohnhaus, welches im unmittelbaren Anschluss an das Grundstück der Klägerin zu 1) errichtet werden soll und seine Zufahrt am Ostrand der Grundstücke der Kläger erhalten soll.
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