Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 18. April 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Mit der Klage wird ein Zahlungsanspruch nach Rücktritt von einem öffentlichrechtlichen Vertrag geltend gemacht.
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