VGH Hessen - Beschluss vom 06.08.2007
4 TG 1133/07
Normen:
HBauO § 6 Abs. 5 ; HBauO § 53 Abs. 3 ; HBauO § 63 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 195
NVwZ-RR 2008, 83
UPR 2008, 80
ZfBR 2008, 1292
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 23.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 G 664/07

Baurecht: Verstoß einer Lärmschutzwand gegen Abstandsflächenvorschriften - Abstandsfläche, Abweichung, atypischer Fall, Nachbarstreitigkeit, nachträgliche Anforderung an rechtmäßig bestehende bauliche Anlage, vorläufiger Rechtsschutz

VGH Hessen, Beschluss vom 06.08.2007 - Aktenzeichen 4 TG 1133/07

DRsp Nr. 2008/6747

Baurecht: Verstoß einer Lärmschutzwand gegen Abstandsflächenvorschriften - Abstandsfläche, Abweichung, atypischer Fall, Nachbarstreitigkeit, nachträgliche Anforderung an rechtmäßig bestehende bauliche Anlage, vorläufiger Rechtsschutz

»1. Wird durch eine nachträgliche Anforderung nach § 53 Abs. 3 HBO die Errichtung einer baulichen Anlage angeordnet, die einer Baugenehmigung bedarf, ist diese grundsätzlich in der behördlichen Anordnung mitenthalten. 2. Einzelfall, in dem die unter Zulassung einer Abweichung gemäß § 63 Abs. 1 HBO erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Lärmschutzwand keine subjektiven nachbarlichen Rechte verletzt. 3. Die Vermeidung möglicher Gesundheitsgefahren durch erhöhte Lärmpegel kann einen derart wichtigen öffentlichen Belang darstellen, dass die Interessen des Nachbarn an der Einhaltung der Abstandsvorschriften ausnahmsweise zurücktreten müssen.«

Normenkette:

HBauO § 6 Abs. 5 ; HBauO § 53 Abs. 3 ; HBauO § 63 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt (§ 147 Abs. 1 VwGO) und auch fristgerecht begründet worden (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO).