»Durch eine bei einem Teilungskauf auf Antrag des Käufers erteilte Teilungsgenehmigung oder durch ein entsprechendes Negativattest können Rechte des Verkäufers nicht verletzt werden.Eine in einem Widerspruchsverfahren ergangene Abhilfeentscheidung (hier: Aufhebung eines Negativattests nach § 23 Abs. 2BauGB 1976) kann mit einer Rücknahmeentscheidung nicht gleichgesetzt werden. Im Regelfall kann eine solche Abhilfeentscheidung auch nicht in eine Rücknahme umgedeutet werden.«