Gründe:
Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluß des Berufungsgerichts ist als unzulässig zu verwerfen. Nach § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG ist die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwertes ausgeschlossen, wenn das Rechtsmittelgericht - wie im vorliegenden Fall das Berufungsgericht - den Streitwertbeschluß erlassen hat. Davon unberührt bleibt allerdings die Änderungsbefugnis des Senats im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gemäß § 25 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist gemäß § 133 Abs. 1 VwGO in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (BGBl I, S. 2809 [2814]) statthaft; die ähnliche frühere Vorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist Ende 1990 außer Kraft getreten (vgl. Art. 23 des 4. VwGOÄndG vom 17. Dezember 1990, BGBl I, S. 2809 [2821]). Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.