VG Berlin - Beschluß vom 28.03.1996
1 A 58.96
Normen:
BauGB § 217; FStrG § 18; FStrG § 19; VerkehrswegeplanungsbeschleunigungsG § 5; VerkehrswegeplanungsbeschleunigungsG § 7; VerkehrswegeplanungsbeschleunigungsG § 9; VwGO § 45; VwGO § 48 Abs. 1 S. 3; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 123;

Baurecht: Vorläufige Besitzeinweisung, einstweiliger Rechtsschutz

VG Berlin, Beschluß vom 28.03.1996 - Aktenzeichen 1 A 58.96

DRsp Nr. 2009/17108

Baurecht: Vorläufige Besitzeinweisung, einstweiliger Rechtsschutz

Bei Streitigkeiten über vorzeitige Besitzeinweisungen nach § 18 f. FStrG ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Sachlich zuständig ist das Verwaltungsgericht.

Normenkette:

BauGB § 217; FStrG § 18; FStrG § 19; VerkehrswegeplanungsbeschleunigungsG § 5; VerkehrswegeplanungsbeschleunigungsG § 7; VerkehrswegeplanungsbeschleunigungsG § 9; VwGO § 45; VwGO § 48 Abs. 1 S. 3; VwGO § 80 Abs. 5; VwGO § 123;

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des in B, F Straße 2 gelegenen und im Grundbuch des Amtsgerichts Neukölln von B Band 2, Blatt 6, eingetragenen Grundstückes mit einer Größe von insgesamt 758 mý. Das Grundstück und die auf sich auf ihm befindlichen Gebäude sind an die N A B GmbH bis zum 31. Mai 1997 vermietet.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Planfeststellungsbeschlusses der Senatsverwaltung für Verkehr und Betriebe - V B-2/95 - vom 7. September 1995. Der Planfeststellungsbeschluß sieht eine Inanspruchnahme hinsichtlich einer Teilfläche des Grundstückes von 626 mý für die künftige Bundesautobahn A 100 sowie hinsichtlich der verbleibenden Teilfläche von 132 mý als Fläche zur Einbringung erforderlicher Zuganker sowie zur Schaffung von Ausgleichsflächen vor.