LG Darmstadt - Urteil vom 05.05.1999
9 O (B) 17/98
Normen:
BauGB § 85; BauGB § 87; BauGB § 108; BauGB § 116; GG Art. 14 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ 2000, 116

Baurecht: Vorläufige Besitzeinweisung, Zulässigkeit einer die Festsetzungen eines Bebauungsplans verwirklichende Enteignung

LG Darmstadt, Urteil vom 05.05.1999 - Aktenzeichen 9 O (B) 17/98

DRsp Nr. 2009/17133

Baurecht: Vorläufige Besitzeinweisung, Zulässigkeit einer die Festsetzungen eines Bebauungsplans verwirklichende Enteignung

1. a) Auch wenn das Enteignungsverfahren noch nicht förmlich eingeleitet worden und somit das Grundstück nicht im Sinne des § 108 BauGB betroffen ist, kann eine vorzeitige Besitzeinweisung nach § 116 BauGB erfolgen. b) dem steht auch nicht entgegen, daß gegen den Bebauungsplan, der durch die vorläufige Besitzeinweisung bzw. die Enteignung realisiert werden soll, ein Normenkontrollverfahren eingeleitet worden ist. 2. Eine die Festsetzungen eines Bebauungsplans verwirklichende Enteignung ist nur zulässig, wenn ein gesteigertes sachlich objektives Interesse an der Verwirklichung eines bestimmtes Vorhaben vorliegt, das über das öffentliche Interesse am Planvollzug hinausgeht und ein Zurücktreten des Eigentum vor dem Allgemeinwohl erfordert, und wenn das denkbar mildere Mittel der Umlegung nicht in Betracht kommt, und ernsthafte Bemühungen um den freihändigen Erwerb der zu enteignenden Fläche zu angemessenen Bedingungen unternommen wurden.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.