VGH Hessen - Beschluß vom 01.08.1985
3 TH 1267/85
Normen:
BauNVO § 1 Abs. 5; BauNVO § 1 Abs. 9; BauNVO § 11 Abs. 3; BBauG § 31 Abs. 2; GG Art 14 Abs. 3 S. 2; GG Art 3 Abs. 1; HBO (Bauordnung Hessen) § 101 Abs. 1 Nr. 1; HBO (Bauordnung Hessen) § 101 Abs. 2; VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) Hessen § 44 Abs. 1; VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) Hessen § 48 Abs. 3;
Fundstellen:
BRS 44 Nr. 45
BRS 44 Nr. 156
BRS 44 Nr. 196
DÖV 1986, 300
NVwZ 1986, 57
Vorinstanzen:
VG Wiesbaden, vom 21.06.1985 - Vorinstanzaktenzeichen H 292/85

Baurecht: Widerruf einer rechtswidrigen Baugenehmigung

VGH Hessen, Beschluß vom 01.08.1985 - Aktenzeichen 3 TH 1267/85

DRsp Nr. 2009/18109

Baurecht: Widerruf einer rechtswidrigen Baugenehmigung

1. Die Vorschrift des § 101 Abs. 1 Nr. 1 HBO über den entschädigungslosen Widerruf rechtswidriger Baugenehmigungen ist verfassungsgemäß. Dieser Widerruf ist keine Enteignung, so daß die Junktim-Klausel des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG nicht gilt. In bezug auf die nicht anwendbare Regelung des § 48 Abs. 3 HessVwVfG über den Ausgleich von Vermögensnachteilen bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts wird der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt. 2. Es ist kein Fall des fehlerhaften Ermessensnichtgebrauchs der unteren Bauaufsichtsbehörde, wenn der Widerruf einer rechtswidrigen Baugenehmigung auf Weisung der oberen Bauaufsichtsbehörde erfolgt. 3. Der Inhaber einer rechtswidrigen Baugenehmigung kann sich u. a. dann nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn er im Bauantrag in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben gemacht hat; oder die Rechtswidrigkeit der Genehmigung kannte oder kernen mußte. 4. Ein Bebauungsplan kann in einem Gewerbegebiet unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO festsetzen, daß reine Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig sind. 5. Einzelhandelsflächen in einem Gewerbegebiet sind diejenigen, die dem Verkauf an Endverbraucher dienen und den Kunden zugänglich sind.