VG Wiesbaden, vom 21.06.1985 - Vorinstanzaktenzeichen H 292/85
Baurecht: Widerruf einer rechtswidrigen Baugenehmigung
VGH Hessen, Beschluß vom 01.08.1985 - Aktenzeichen 3 TH 1267/85
DRsp Nr. 2009/18109
Baurecht: Widerruf einer rechtswidrigen Baugenehmigung
1. Die Vorschrift des § 101 Abs. 1 Nr. 1HBO über den entschädigungslosen Widerruf rechtswidriger Baugenehmigungen ist verfassungsgemäß. Dieser Widerruf ist keine Enteignung, so daß die Junktim-Klausel des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG nicht gilt. In bezug auf die nicht anwendbare Regelung des § 48 Abs. 3 HessVwVfG über den Ausgleich von Vermögensnachteilen bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts wird der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1GG nicht verletzt.2. Es ist kein Fall des fehlerhaften Ermessensnichtgebrauchs der unteren Bauaufsichtsbehörde, wenn der Widerruf einer rechtswidrigen Baugenehmigung auf Weisung der oberen Bauaufsichtsbehörde erfolgt.3. Der Inhaber einer rechtswidrigen Baugenehmigung kann sich u. a. dann nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn er im Bauantrag in wesentlicher Beziehung unvollständige Angaben gemacht hat; oder die Rechtswidrigkeit der Genehmigung kannte oder kernen mußte.4. Ein Bebauungsplan kann in einem Gewerbegebiet unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO festsetzen, daß reine Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig sind.5. Einzelhandelsflächen in einem Gewerbegebiet sind diejenigen, die dem Verkauf an Endverbraucher dienen und den Kunden zugänglich sind.
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