LG Darmstadt - Urteil vom 22.11.1996
9 O (B) 12/96
Normen:
BauGB § 212; BauGB § 217; VwGO § 60 Abs. 4; VwGO § 70;

Baurecht: Widerspruch im Umlageverfahren als Sachurteilsvoraussetzung, Fristeinhaltung, Heilung der Fristversäumnis

LG Darmstadt, Urteil vom 22.11.1996 - Aktenzeichen 9 O (B) 12/96

DRsp Nr. 2009/17119

Baurecht: Widerspruch im Umlageverfahren als Sachurteilsvoraussetzung, Fristeinhaltung, Heilung der Fristversäumnis

Die fristgerechte Erhebung des Widerspruchs gegen den Umlegungsbeschluß ist Sachurteilsvoraussetzung für den Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Auch wenn ein verfristeter Widerspruch im Vorverfahren als unbegründet zurückgewiesen wird, ist in dem entsprechenden Widerspruchsbescheid nicht ohne weiteres eine neue Sachentscheidung zu sehen mit der Folge, daß die Fristversäumung geheilt wäre. Eine Heilung der Fristversäumung ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn im Widerspruchsbescheid erkennbar nur hilfsweise auf die Sache eingegangen wird oder wenn es sich - wie bei dem angefochtenen Umlegungsbeschluß - um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung handelt.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des Antragsgegners in Höhe von 6.500,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BauGB § 212; BauGB § 217; VwGO § 60 Abs. 4; VwGO § 70;

Tatbestand: