I.
Die Kläger begehren Rechtsschutz aus einem bei der Beklagten zum 1. Dezember 1991 geschlossenen Versicherungsvertrag, dem die mit den ARB 75 identischen Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen der Beklagten zugrunde liegen (Bl. 2, 50 f. d. A.). Diese bestimmen u. a. in § 4 Abs. 1 k):
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