OLG Celle - Urteil vom 19.08.2004
8 U 49/04
Normen:
ARB 75 § 4 Abs. 1k ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2004, 527
VersR 2005, 216
ZfS 2005, 146
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 16.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 101/03

Baurisikoklausel in der Rechtsschutzversicherung

OLG Celle, Urteil vom 19.08.2004 - Aktenzeichen 8 U 49/04

DRsp Nr. 2004/17270

Baurisikoklausel in der Rechtsschutzversicherung

»Der Ausschluss des Versicherungsschutzes in der Rechtsschutzversicherung gem. § 4 Abs. 1 k) ARB 75 (Wahrnehmung rechtlicher Interessen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung eines im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindlichen oder von diesem zu erwerbenden Grundstücks) greift nicht ein, wenn es sich nicht um eine Streitigkeit wegen der Errichtung oder Planung eines mangelfreien Gebäudes handelt, sondern um Ansprüche gegen den den Erwerb vorbereitenden Vermittler sowie die finanzierenden Kreditinstitute wegen mangelnder Rentabilität der zum Zweck der Steuerersparnis und zur Vermietung erworbenen Eigentumswohnung (im Anschluss an BGH VersR 2003, 454).«

Normenkette:

ARB 75 § 4 Abs. 1k ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Kläger begehren Rechtsschutz aus einem bei der Beklagten zum 1. Dezember 1991 geschlossenen Versicherungsvertrag, dem die mit den ARB 75 identischen Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen der Beklagten zugrunde liegen (Bl. 2, 50 f. d. A.). Diese bestimmen u. a. in § 4 Abs. 1 k):