OLG Köln - Urteil vom 07.05.1999
6 U 113/98
Normen:
RabattG §§ 1, 2, 12 ; UWG § 1 ;
Fundstellen:
GRUR 2000, 85
NJW-RR 2001, 687
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 262/98

Bausparverträge; Abschlußgebühr; Rabattverstoß

OLG Köln, Urteil vom 07.05.1999 - Aktenzeichen 6 U 113/98

DRsp Nr. 1999/10399

Bausparverträge; Abschlußgebühr; Rabattverstoß

»1. Auch mit dem Angebot auf Abschluß von Bausparverträgen wird eine gewerbliche Leistung des täglichen Bedarfs im sinne des § 1 Abs. 1 RabattG offeriert. 2. In der in einem "an alle Beschäftigten der Deutschen Post AG" gerichteten, auf den Abschluß von Bausparverträgen mit einer bestimmten, namentlich genannten Bausparkasse zielenden Rundschreiben u.a. enthaltenen Werbeaussage Keine Abschlußgebühr für "Postler und Angehörige" liegt weder die Ankündigung eines unzulässigen Rabatts noch ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Blickwinkel der unlauteren Wertreklame oder der Erzielung eines Wettbewerbsverstoßes durch Rechtsbruch.«

Normenkette:

RabattG §§ 1, 2, 12 ; UWG § 1 ;

Tatbestand: