OLG Köln, Urteil vom 07.05.1999 - Aktenzeichen 6 U 106/98
DRsp Nr. 1999/10398
Bausparwerbung durch Vermittler
»1. Die werblichen Aussagen "Postbank Bausparen" und "Postbank Bausparen mit/bei W...." sind relevant irreführend, wenn die Mglichkeit des Bausparens bei der werbenden Bank tatsächlich nicht besteht, diese nur den Abschluß von Bausparverträgen mit einer kontzessionierten Bausparkasse vermittelt.2. Zur Frage des Fortfalls der Wiederholungsgefahr auch ohne Abgabe einer gesicherten Unterlassungsverpflichtungserklärung.«
Normenkette:
UWG § 3 ;
Tatbestand:
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