OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.08.2005
26 U 71/04
Normen:
BGB § 823 ; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main - 2 - 21 O 538/03 BGH - VI ZR 178/05,

Baustellenunfall: Zur Verkehrssicherungspflicht eines Architekten

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.08.2005 - Aktenzeichen 26 U 71/04

DRsp Nr. 2008/21395

Baustellenunfall: Zur Verkehrssicherungspflicht eines Architekten

»1. Der mit der örtlichen Bauaufsicht beauftragte Architekt wird selbst verkehrssicherungspflichtig (u.a.) dann, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können. Der Architekt, dem Bauleitung und Bauaufsicht übertragen sind, darf also seine Augen nicht verschließen, um auf diese Weise jeglichem Haftungsrisiko aus dem Wege zu gehen; er muss vielmehr gewisse Gefahren auch bemerken. Hat ein Architekt die Bauleitung, ist es deshalb grundsätzlich seine Aufgabe, die aus dem Ablauf und der Verkettung der Bauvorgänge resultierenden Gefahren zu beherrschen; das ist nicht die Aufgabe der einzelnen Bauarbeiter bzw. der am Bau beteiligten Unternehmen. 2. Zur Frage, ob im konkreten Fall die Grundsätze über die gemeinsame Betriebsstätte (vgl. § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII) zur Anwendung kommen.«

Normenkette:

BGB § 823 ; SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.