OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 08.07.2004 1 LB 4/04
Normen:
BImSchG § 4 Abs. 1 ; BImSchG § 6 Abs. 1 Nr. 2 ; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 3 ; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4 ; BauGB § 35 Abs. 2 ; LNatSchG SH § 18 ; LNatSchG SH § 54 Abs. 1 ; LVwG SH § 112 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2005, 620
NuR 2005, 729
Vorinstanzen:
Schleswig-Holsteinisches VG - 12 A 258/00 - 29.08.2002,
Baustoffrecycling im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet - Abwägung, Außenbereich, Baustoffrecycling, Baustoffsortieranlage, Flächennutzungsplan, Kiesabbau, Landschaftsschutz, Landschaftsschutzgebiet, Mörtelproduktion, Sortieranlage, Sortsgebunden
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.07.2004 - Aktenzeichen 1 LB 4/04
DRsp Nr. 2008/1578
Baustoffrecycling im Außenbereich und im Landschaftsschutzgebiet - Abwägung, Außenbereich, Baustoffrecycling, Baustoffsortieranlage, Flächennutzungsplan, Kiesabbau, Landschaftsschutz, Landschaftsschutzgebiet, Mörtelproduktion, Sortieranlage, Sortsgebunden
»1. Eine Baustoffsortier- und -aufbereitungsanlage ist kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Nr. 4BauGB.a) Sie ist nicht "ortsgebunden" i. S. d. § 35 Abs. 1 Nr. 3BauGB, weil sie auch an anderen Standorten zulässig und ausführbar und nicht auf die spezifische Eigenart eines Standortes angewiesen ist.b) Eine solche Anlage ist auch nicht wegen ihrer "nachteiligen Auswirkungen auf die Umgebung" privilegiert. Durch § 35 Abs. 1 Nr. 4BauGB soll nicht schlechthin jedes "emissionsträchtige" Vorhaben privilegiert werden, das wegen fehlender Plangebiete im Innenbereich nicht verwirklicht werden kann. Soweit Möglichkeiten bestehen, die Baustoffsortier- und -aufbereitungsanlage auch in einem Plangebiet im Innenbereich zu realisieren, bedarf es keiner Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4BauGB, weil dann nicht angenommen werden kann, dass das Vorhaben im Außenbereich ausgeführt werden "soll".
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