Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.
1. Die Vollstreckungsabwehrklage ist gemäß §§ 767 Abs. 1, 794 Abs. 1 Ziffer 5, 795, 797 , 802Abs. 5 zulässig.