OLG Hamm - Urteil vom 16.06.2000
19 U 179/99
Normen:
MaBV §§ 3, 12 ; BGB § 134 ; AGBG §§ 9, 11 Nr. 15 ;
Fundstellen:
BauR 2000, 1509
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 04.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 409/99

Bauträgervertrag; Auslegung einer Klausel, wonach die Käuferin sich wegen der Kaufpreisforderung der sofortigen Vollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterwirft und es zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung genügt

OLG Hamm, Urteil vom 16.06.2000 - Aktenzeichen 19 U 179/99

DRsp Nr. 2001/3342

Bauträgervertrag; Auslegung einer Klausel, wonach die Käuferin sich wegen der Kaufpreisforderung der sofortigen Vollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterwirft und es zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung genügt

Eine in einem Bauträgervertrag enthaltene Klausel, wonach die Käuferin sich wegen der Kaufpreisforderung der sofortigen Vollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterwirft und es zur Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung genügt, daß der Verkäufer die Fälligkeit darlegt, verstößt auch dann gegen §§ 3, 12 MaBV und ist gem. § 134 BGB nichtig, wenn sie die Einschränkung enthält, daß durch die Klausel die Beweislast in einem gerichtlichen Verfahren nicht berührt wird.

Normenkette:

MaBV §§ 3, 12 ; BGB § 134 ; AGBG §§ 9, 11 Nr. 15 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.

1. Die Vollstreckungsabwehrklage ist gemäß §§ 767 Abs. 1, 794 Abs. 1 Ziffer 5, 795, 797 , 802Abs. 5 zulässig.