I.
Die Klägerin behauptet restlichen Werklohn von netto EUR 157.169,27 und macht daraus im Wege der Teilklage einen Betrag von netto EUR 24.954,79 geltend.
Die Parteien schlossen am 25.06.2003 einen Werkvertrag über die Ausführung von Isolierungs- und Trockenbauarbeiten betreffend das Bauvorhaben "A." in O1. Die Beklagte hatte Sicherheit nach § 648a BGB bis zu einem Betrag von EUR 50.000,00 durch eine auf den 30.06.2004 befristete Bankbürgschaft geleistet. Der Vertrag wurde letztlich nicht vollständig abgewickelt, weil die Klägerin weitere Leistungen verweigerte, nachdem die Beklagte innerhalb einer ihr gesetzten Frist keine zusätzliche Sicherheit nach § 648a BGB in Höhe von weiteren EUR 20.000,00 geleistet hat und die Beklagte ihrerseits sodann ab 09.08.2004 die noch ausstehenden Restarbeiten, deren Umfang streitig ist, selbst ausführte.
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