OLG Koblenz - Urteil vom 30.04.1996
3 U 1392/95
Normen:
BGB § 633 Abs. 3, §§ 645, 254 ;
Fundstellen:
BauR 1996, 868
NJW-RR 1996, 919
Vorinstanzen:
LG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 339/94

Bauvertrag; Vertragspflichten des Bestellers; Hauptleistungspflichten; Zahlung der vereinbarten Vergütung

OLG Koblenz, Urteil vom 30.04.1996 - Aktenzeichen 3 U 1392/95

DRsp Nr. 1998/2648

Bauvertrag; Vertragspflichten des Bestellers; Hauptleistungspflichten; Zahlung der vereinbarten Vergütung

»1. Beauftragt ein Hauserwerber den Bodenverleger seines Bauträgers, anstatt des im Bauträgervertrag vorgesehenen Eichenparketts ein Buchenparkett einzubauen und dieses nicht mit dem konventionellen lösemittelhaltigen Kleber, sondern mit einem "Ökokleber" zu befestigen, so begründet dies einen Zusatzvertrag, der unmittelbar zwischen dem Hauserwerber und dem Parkettverleger zustande kommt.2. Erweist sich der Ökokleber wegen mangelnder Kohäsion als untauglich, das Parkett dauerhaft zu befestigen, so hat der Bodenverleger für die Kosten der Neuverlegung des Parketts aufzukommen. Eine Mithaftung des Auftraggebers folgt nicht schon daraus, daß dieser den Ökokleber selbst gekauft hat, wenn dieser Kauf das Ergebnis einer fachlichen Äußerung des Bodenverlegers war und dieser auf Bedenken gegen die Verwendung dieses Klebers nicht hingewiesen hatte.«

Normenkette:

BGB § 633 Abs. 3, §§ 645, 254 ;

Tatbestand: