OLG Celle - Urteil vom 13.07.2004
16 U 41/04
Normen:
BGB § 242 ; BGB § 641 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 1948
MDR 2005, 206
NJW-RR 2004, 1669
NZBau 2005, 153
OLGReport-Celle 2004, 521
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 30.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 250/03

Bauvertrag: Verwirkung des Anspruchs auf Mängelbeseitigung?

OLG Celle, Urteil vom 13.07.2004 - Aktenzeichen 16 U 41/04

DRsp Nr. 2004/17279

Bauvertrag: Verwirkung des Anspruchs auf Mängelbeseitigung?

»Verweigert der Besteller einer Bauleistung (zu Unrecht) schon die Aufklärung der Frage, ob überhaupt Mängel vorliegen, so verwirkt er zwar seinen - eventuellen - Mängelbeseitigungsanspruch materiellrechtlich nicht, wohl aber im Prozess des Unternehmers auf Werklohnzahlung.«

Normenkette:

BGB § 242 ; BGB § 641 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger hat im Bauvorhaben des Beklagten eine Heizungsanlage eingebaut und macht Restwerklohn in Höhe von 21.290,64 EUR geltend, den das Landgericht antragsgemäß zugesprochen hat. Der Beklagte behauptet diverse Mängel und bekämpft das landgerichtliche Urteil insoweit, als keine Zug-um-Zug-Verurteilung (Zahlung Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung) erfolgt ist, weil, so die Auffassung des Landgerichts, der Beklagte aufgrund seines vorprozessualen Verhaltens seine Gewährleistungsrechte verwirkt habe.

Wegen der getroffenen Feststellungen im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.