BGB § 307 ; VOB/B § 8 Nr. 1 § 14 Nr. 4 § 16 Nr. 3 ; EVM (B) ZVB/E (Zusätzlichen Vertragsbedingungen);
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 08.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 464/02
Bauvertragsrecht: Rechtsnatur der EVM (B) ZVB/E, Rechtswirkungen einer vom Auftraggeber erteilten Schlussrechnung
OLG Celle, Urteil vom 07.09.2005 - Aktenzeichen 7 U 12/05
DRsp Nr. 2007/8204
Bauvertragsrecht: Rechtsnatur der EVM (B) ZVB/E, Rechtswirkungen einer vom Auftraggeber erteilten Schlussrechnung
1. Auch eine vom Auftraggeber selbst aufgestellte Schlussrechnung ist geeignet, die Wirkungen des § 16 Nr. 3 VOB/B auszulösen. Unterlässt es der Auftragnehmer, seinerseits eine prüfbare Schlussrechnung einzureichen, so tritt nach Ablauf von 24 Werktagen die Ausschlusswirkung des § 16 Nr. 3 VOB/B ein, die den Auftragnehmer hindert, eine über die Schlussrechnung des Auftraggebers hinausgehende Vergütung zu verlangen.2. Die zusätzlichen Vertragsbedingungen des öffentlichen Auftraggebers (EVM (B) ZVB/E) enthalten einheitliche Bestimmungen für die Bauvorhaben der öffentlichen Hand und werden bundesweit vereinbart. Ihre Vorschriften gestalten die Normen der VOB/B für die besonderen Belange der öffentlich-rechtlichen Auftraggeber nur angemessen aus und enthalten lediglich Konkretisierungen der VOB/B, ohne sie entscheidend abzuändern. Sie unterliegen daher nicht der Inhaltskontrolle.
Normenkette:
BGB § 307 ; VOB/B § 8 Nr. 1 § 14 Nr. 4 § 16 Nr. 3 ; EVM (B) ZVB/E (Zusätzlichen Vertragsbedingungen);
Entscheidungsgründe:
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