Der Kläger hatte die Gewährleistungsbürgschaft zurückgewiesen, weil sich die Bank eine Hinterlegungsbefugnis vorbehalten hatte. Das OLG Köln führt aus, daß der Bauherr ihre Abnahme nicht mit der Begründung ablehnen könne, sie sei nicht nach der Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt:
»Der Klausel, daß die Bürgschaftserklärung nach Vorschrift des Auftraggebers auszustellen ist, kommt nur ergänzende Bedeutung für den Wortlaut und die Form der Erklärung zu. Der Auftraggeber kann zwar beides vorschreiben, er muß sich dabei jedoch an den vertraglichen Rahmen halten, darf also nicht einseitig über die vertragliche Vereinbarung hinaus den Umfang der Bürgschaft ausdehnen oder deren inhaltliche Ausgestaltung verschärfen (Nicklisch/Weick,
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|