OLG Köln - Urteil vom 16.07.1993
19 U 240/92
Normen:
VOB § 17 ;
Fundstellen:
BauR 1994, 114
DRsp I(138)688I.11.a.
NJW-RR 1993, 1494
OLGReport-Köln 1993, 286

Bauvertragsrecht; Sicherheitsleistung

OLG Köln, Urteil vom 16.07.1993 - Aktenzeichen 19 U 240/92

DRsp Nr. 1995/1862

Bauvertragsrecht; Sicherheitsleistung

Anforderungen an Gewährleistungsbürgschaft.

Normenkette:

VOB § 17 ;

Gründe:

Der Kläger hatte die Gewährleistungsbürgschaft zurückgewiesen, weil sich die Bank eine Hinterlegungsbefugnis vorbehalten hatte. Das OLG Köln führt aus, daß der Bauherr ihre Abnahme nicht mit der Begründung ablehnen könne, sie sei nicht nach der Vorschrift des Auftraggebers ausgestellt:

»Der Klausel, daß die Bürgschaftserklärung nach Vorschrift des Auftraggebers auszustellen ist, kommt nur ergänzende Bedeutung für den Wortlaut und die Form der Erklärung zu. Der Auftraggeber kann zwar beides vorschreiben, er muß sich dabei jedoch an den vertraglichen Rahmen halten, darf also nicht einseitig über die vertragliche Vereinbarung hinaus den Umfang der Bürgschaft ausdehnen oder deren inhaltliche Ausgestaltung verschärfen (Nicklisch/Weick, VOB, 2. Aufl., § 17 Rdn. 36).« Der Vertrag sah hier die Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft nach Maßgabe von § 17 Punkt 1 der AVB vor. Welche Anforderung diese Vorschrift stellt, war offen. Damit war davon auszugehen, daß die Bürgschaft nach den vertraglichen Bestimmungen nur den allgemein an Bürgschaften dieser Art zu stellenden Anforderungen genügen mußte.

Fundstellen
BauR 1994, 114
DRsp I(138)688I.11.a.
NJW-RR 1993, 1494
OLGReport-Köln 1993, 286