I. Die Parteien streiten im Urkundenprozess um die Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem Bauvertrag. Zur näheren Darstellung des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 ZPO), durch das die Beklagte durch Vorbehaltsurteil im Urkundsverfahren antragsgemäß zur Zahlung verurteilt worden ist. Auf die Entscheidungsgründe wird ebenfalls verwiesen.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie Klagabweisung, hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht erstrebt.
Dazu trägt die Beklagte im wesentlichen Folgendes vor:
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