OLG Celle - Urteil vom 21.09.2004
16 U 111/04
Normen:
BGB § 339 BGB ; VOB/B § 11 ;
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 12.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 132/03

Bauvertragsrecht: Verlängerung der Ausführungsfristen und Wegfall einer vereinbarten Vertragsstrafe

OLG Celle, Urteil vom 21.09.2004 - Aktenzeichen 16 U 111/04

DRsp Nr. 2007/8236

Bauvertragsrecht: Verlängerung der Ausführungsfristen und Wegfall einer vereinbarten Vertragsstrafe

Sind abweichend von der ursprünglich vereinbarten Gesamtfertigstellungsfrist für einzelne Gewerke bzw. Häuser einzelne Fertigstellungstermine nach Wochen festgehalten, wobei es jedenfalls keinen ausdrücklichen Gesamtfertigstellungstermin mehr gab, ist davon auszugehen, dass die Vertragsstrafe nicht mehr aufrecht erhalten bleiben soll.

Normenkette:

BGB § 339 BGB ; VOB/B § 11 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten im Urkundenprozess um die Zahlung einer Vertragsstrafe aus einem Bauvertrag. Zur näheren Darstellung des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 ZPO), durch das die Beklagte durch Vorbehaltsurteil im Urkundsverfahren antragsgemäß zur Zahlung verurteilt worden ist. Auf die Entscheidungsgründe wird ebenfalls verwiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie Klagabweisung, hilfsweise Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht erstrebt.

Dazu trägt die Beklagte im wesentlichen Folgendes vor: