OLG Köln - Urteil vom 13.07.1993
22 U 48/93
Normen:
AGBG § 9 ; BGB §§ 276, 631 ; VOB/A §§ 9, 25 Nr. 2;
Fundstellen:
BauR 1994, 100
DRsp I(138)I.1.a.
OLGReport-Köln 1993, 239

Bauvertragsrecht; Werkvertrag

OLG Köln, Urteil vom 13.07.1993 - Aktenzeichen 22 U 48/93

DRsp Nr. 1995/1864

Bauvertragsrecht; Werkvertrag

Vereinbarung der VOB/A durch private Auftraggeber

Normenkette:

AGBG § 9 ; BGB §§ 276, 631 ; VOB/A §§ 9, 25 Nr. 2;

Gründe:

Ein privater Auftraggeber kann für das Ausschreibungsverfahren ebenfalls die Geltung des Teils A der VOB vereinbaren. Das liegt aber nach der Interessenlage eines privaten Auftraggebers eher fern, weil ihn die VOB/A zur Beachtung zahlreichen Förmlichkeiten zwingt und durch die Vergaberegeln nicht nur sein Verhandlungsspielraum, sondern insbesondere seine Entscheidungsfreiheit bei der Frage des Zuschlages erheblich eingeschränkt wird. Deshalb kann von der Geltung der VOB/A bei der Ausschreibung eines privaten Auftraggebers nur ausgegangen werden, wenn diese ausdrücklich oder nach den Umständen völlig eindeutig vereinbart worden ist (Ingenstau/Korbion, Einleitung Rdn. 26).

Fundstellen
BauR 1994, 100
DRsp I(138)I.1.a.
OLGReport-Köln 1993, 239