Gründe:
Ein privater Auftraggeber kann für das Ausschreibungsverfahren ebenfalls die Geltung des Teils A der VOB vereinbaren. Das liegt aber nach der Interessenlage eines privaten Auftraggebers eher fern, weil ihn die VOB/A zur Beachtung zahlreichen Förmlichkeiten zwingt und durch die Vergaberegeln nicht nur sein Verhandlungsspielraum, sondern insbesondere seine Entscheidungsfreiheit bei der Frage des Zuschlages erheblich eingeschränkt wird. Deshalb kann von der Geltung der VOB/A bei der Ausschreibung eines privaten Auftraggebers nur ausgegangen werden, wenn diese ausdrücklich oder nach den Umständen völlig eindeutig vereinbart worden ist (Ingenstau/Korbion, Einleitung Rdn. 26).