OLG Celle - Urteil vom 26.11.2003
7 U 93/03
Normen:
BGB (a.F.) § 635 ; HOAI § 55 § 64 § 91 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5 ;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 08.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 212/00

Bauvertragsrecht: Werkvertragscharakter eines Ingenieurvertrags über Baugrunderkundung, Umfang des Leistungsbildes

OLG Celle, Urteil vom 26.11.2003 - Aktenzeichen 7 U 93/03

DRsp Nr. 2007/8205

Bauvertragsrecht: Werkvertragscharakter eines Ingenieurvertrags über Baugrunderkundung, Umfang des Leistungsbildes

1. Wurde ein Ingenieur mit der Ausführung von Rammkern-Sondierbohrungen und Rammsondierungen zum Zwecke der Baugrunderkundung sowie mit der Erstellung eines Baugrund- und Gründungsgutachtens nebst Ausführungsvorschlägen mit Kostenschätzungen beauftragt, sind diese geschuldeten erfolgsbezogenen Leistungen werkvertraglich einzuordnen. 2. Standsicherheitsberechnungen fallen nicht nur im Rahmen des Leistungsbildes der §§ 55, 64 HOAI an, sondern, wie unmittelbar aus dem Wortlaut des § 91 Abs. 2 Nr. 5 HOAI folgt, vor allem im Zusammenhang mit der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung nach § 92 Abs. 1 HOAI. 3. Der Regelung in § 91 Abs. 2 Nr. 5 HOAI kommt der Charakter eines Auffangtatbestandes zu; von seinem Anwendungsbereich werden nur solche Setzungsberechnungen erfasst, die außerhalb des § 91 Abs. 2 Nr. 1 HOAI bzw. §§ 55, 64 HOAI anfallen.

Normenkette:

BGB (a.F.) § 635 ; HOAI § 55 § 64 § 91 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus einem Ingenieurvertrag in Anspruch. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des Landgerichts Bezug genommen, die wie folgt ergänzt werden: